Satzung

 Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen pro plus rlp.

Er soll in das Vereinsregister Koblenz eingetragen werden.

Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.

Der Verein ist vorwiegend im Land Rheinland-Pfalz tätig.

Der Verein wurde am 14.09.2019 gegründet.

 

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, konfessionell, religiös und weltanschaulich neutral. Das Geschlecht, die sexuelle Identität und Orientierung, die Behinderung oder Krankheit sowie der HIV-Status spielen für die Aktivitäten und die Ausrichtung des Vereins keine Rolle.

 

§1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Hilfe für HIV-positive und an AIDS erkrankte Menschen sowie für Personengruppen wie Behinderte, chronisch Kranke und queere Menschen. Insbesondere soll die Stärkung der Selbsthilfe für diesen Personenkreis gefördert werden. Diese Menschen erfahren infolge ihrer Krankheit, ihrer Behinderung und /oder sexuellen Orientierung, in der Arbeit, dem sozialen Umfeld, dem Freizeitbereich, dem medizinischen Sektor usw. Erfahrungen von Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung. Dies führt zu Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung bis hin zur Geheimhaltung der eigenen Infektion oder Erkrankung aus Gründen des Selbstschutzes.

 

§ 2 Nr. 2

Der Satzungszweck und sein Ziel, Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen, die mit HIV leben oder zu den oben genannten Personengruppen gehören, in der Gesellschaft zu bekämpfen und zu beseitigen, werden insbesondere verwirklicht durch Projekte, Aktionen, Kampagnen, Aufklärungsveranstaltungen und durch Veröffentlichungen (insbesondere in den sozialen Medien), in denen Menschen aus diesen Personengruppen in ihren aktuellen Rahmen- und Lebensbedingungen entsprechend realistisch dargestellt werden. Dadurch soll die Wahrnehmung dieser Menschen innerhalb der Gesellschaft den heutigen Umständen gemäß präsentiert werden und Ausgrenzung weitgehend abgeschafft werden. Es soll gezeigt werden, dass HIV-positive Menschen sowie (nicht sichtbare) Behinderte, chronisch Kranke und queere Menschen ein Leben wie jedes andere Gesellschaftsmitglied führen – mit Höhen und Tiefen, mit alltäglichen Problemen und Erkrankungen, oft im Beruf stehend etc.

 

 

§ 2 Nr. 3

Der Verein führt Aufklärung über das Leben mit HIV sowie über die Lebensrealitäten der oben genannten Personengruppen durch. Er wirkt auf eine vorurteilsfreie und realistische Darstellung vom Leben mit HIV sowie von (nicht sichtbaren) Behinderungen und chronischen Krankheiten hin. Dazu geben Mitglieder des Vereins/Freunde des Vereins Einblick in ihren Alltag. Außerdem nutzt er die in § 2 Nr. 2 genannten Tools.

 

§ 2 Nr. 4

Der Verein ist im Land RheinlandPfalz tätig. Seine Arbeit kann und soll ehrenamtlich und von

anderen Vereinen unterstützt werden. Er ist darüber hinaus bundesweit aktiv sowie mit

anderen Vereinen und Netzwerken mit gleicher/ ähnlicher Zielsetzung gemeinsam tätig um

konzertierte Aktionen durchzuführen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 3 Nr. 1

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Nr. 2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Nr. 3

Mitglieder dürfen im Falle ihres Austritts aus dem Verein oder bei dessen Auflösung oder

Aufhebung keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

 

§ 3 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben ausschließlich Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen. Einen Anspruch auf eine Ehrenamtspauschale besteht nicht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die

seine Ziele unterstützt und in dessen Sinne tätig sein möchte.

Über den schriftlichen/ textlichen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft mit Unterschrift

entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der

Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines

Monats nach Erhalt der Ablehnung schriftlich bei der Mitgliederversammlung einzureichen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den

Aufnahmeantrag.

 

§ 4 Nr. 2

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine

Ziele unterstützen (fördern) möchte.

Über den schriftlichen/ textlichen Antrag mit Unterschrift entscheidet der Vorstand. Gegen

eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch an die

Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der

Ablehnung schriftlich bei der Mitgliederversammlung einzureichen. Die

Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den

Aufnahmeantrag.

 

§ 4 Nr. 3

Der Verein hat folgende Mitglieder:

ordentliche Mitglieder

jugendliche Mitglieder

(bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr)

Fördermitglieder

Ehrenmitglieder

Ausschließlich ordentliche Mitglieder haben ein Stimm, Rede und Antragsrecht auf der

Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder

werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

Förder und Ehrenmitgliedern kann auf deren Antrag bei der Mitgliederversammlung Rederecht

gewährt werden. Über das Rederecht entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Nr. 4

Die Mitgliedschaft endet:

 mit dem Tod des Mitglieds,

 durch freiwilligen Austritt,

 durch Streichung von der Mitgliederliste,

 durch Ausschluss aus dem Verein,

 bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

§ 4 Nr. 5

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

einem Monat zulässig.

 

§ 4 Nr. 6

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,

wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand

ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Nr. 7

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat,

durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betreffenden ist in der

Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 4 Nr. 8

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft

angetragen werden. Diese beginnt mit der Annahme des Angebots durch die geehrte Person.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

§ 5 Nr. 2

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie die

Beitragsermäßigungen werden durch eine Beitragsordnung geregelt.

 

§ 5 Nr. 3

Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Nr. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied, dessen

Mitgliedsbeiträge für das jeweils laufende Geschäftsjahr bis spätestens zum 28.02. des Jahres

auf dem Vereinskonto eingegangen ist, eine Stimme.

Förder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits und Rederecht, über das Stimmrecht wird

auf Antrag entschieden.

 

§ 7 Nr. 2

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und für alle

Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen

Vereinsorgan übertragen wurden. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

 Strategien und Aufgaben des Vereins

 Beteiligungen

 Aufnahme von Darlehen

 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

 Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers

 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 Wahl eines Kassenprüfers

 sämtliche Geschäftsordnungen des Vereins

 Beschlussfassung zur Beitragsordnung

 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung/ Anträge

 Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins

 Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss

eines Mitgliedes

 Änderung/ Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung

 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 Auflösung des Vereins

 

§ 7 Nr. 3

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen

werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der

Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei Stimmen auf

sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

 

§ 7 Nr. 4

Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Benachrichtigung erfolgt virtuell an die letzte bekannte Emailadresse. Die Versendung per

Post kann beim Vorstand beantragt werden.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das

Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem

Verein schriftlich bekannt gegebene Emailadresse/ (Post)Adresse gerichtet ist.

 

§ 7 Nr. 5

Jedes Mitglied ist berechtigt bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand die Änderung/ Ergänzung der Tagesordnung schriftlich

zu beantragen.

Diese Anträge sind vom Versammlungsleiter auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben

und abstimmen zu lassen. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Anträge auf Änderung/ Ergänzung der Tagesordnung und über Dringlichkeitsanträge,

die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

 

§ 7 Nr. 6

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von

Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit

der Tagesordnung angekündigt worden sind. Für diese Beschlüsse ist eine dreiviertel Mehrheit

der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

§ 7 Nr. 7

Die Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

§ 7 Nr. 8

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Dies kann durch den

Versammlungsleiter abweichend bestimmt werden. Die Abstimmung muss schriftlich

durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

§ 7 Nr. 9

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des

Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit.

 

§ 7 Nr. 10

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

erschienenen (stimmberechtigten) Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 7 Nr. 11

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und

bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

§ 7 Nr. 12

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.

 

§ 7 Nr. 13

Für die Wahlen des Vorstandes gilt Folgendes:

Die Vorschläge für Vorstandsmitglieder müssen aus den Reihen der Mitgliederversammlung

kommen. Es gibt kein Selbstvorschlagsrecht von Kandidat*innen.

Kandidat*innen mit den meisten Stimmen sind in den Vorstand gewählt. Im Falle einer

Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidat*innen, wird eine Stichwahl durchgeführt. Im Falle

einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 7 Nr. 14

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 Ort und Zeit der Versammlung

 die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

 die Zahl der erschienenen (stimmberechtigten) Mitgliedern

 die Tagesordnung

 die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 7 Nr. 15

Mitgliederbefragungen und beschlüsse können auch virtuell (online) durchgeführt werden.

Dazu wird der Inhalt der Befragung/ des Beschlusses durch den Vorstand an die letzte

bekannte Emailadresse des Mitgliedes verschickt und gilt damit als zugestellt. Die EMail muss

eine Frist zur Rückmeldung enthalten.

Bei der Stimmenauszählung gelten die Stimmenverhältnisse nach §7(11).

Zur Wahl des Vorstandes sowie der Auflösung des Vereins bedarf es einer realen

Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

 

§ 9 Satzungsänderung

§ 9 Nr. 1

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen

Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 9 Nr. 2

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn

auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen

Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige

als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 9 Nr. 3

Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese

Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Der Vorstand

§ 10 Nr. 1

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei oder fünf Mitgliedern des Vereins. Über

die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt vor der Wahl die Mitgliederversammlung mit

dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind

gleichberechtigt. Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Besetzung

des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwarts. Im Falle der Besetzung des

Vorstandes mit fünf Mitgliedern, wird zusätzlich ein 2. Vorsitzender bestimmt. Die fünfte

Funktion ist in diesem Falle die eines Beisitzers.

Kein Vorstandsmitglied darf in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes

gemeinschaftlich vertreten.

 

§ 10 Nr. 2

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

§ 10 Nr. 3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage

der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 10 Nr. 4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein

Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 10 Nr. 5

Der Vorstand bzw. ein Mitglied des Vorstandes kann während seiner Amtszeit auf einer

Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

gültigen Stimmen durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Mitgliedes des

Vorstandes abgelöst werden.

 

§ 10 Nr. 6

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einladung zu

Vorstandssitzungen erfolgt, fernmündlich oder telegrafisch unter Einhaltung einer

Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

§ 10 Nr. 7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet das Vorstandsmitglied, das die Einladung versandt hat. Die

Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und

Schriftführer/ Protokollführer zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann außerdem auf schriftlichem (virtuellem) Wege oder fernmündlich

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu in Bezug auf die zu

beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Nr. 8

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern des Vereins zugesandt wird.

Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden. Diese Änderung

wird wirksam, wenn sie allen Mitgliedern zugesandt wurde. Als Datum der Rechtswirksamkeit

gilt der Poststempel.

 

§ 11 Verwendung der Mittel des Vereins

§ 11 Nr. 1

Gemäß §3 dieser Satzung ist der Verein selbstlos tätig. Mittel des Vereins können

ausschließlich für nachgewiesene Auslagen verwendet werden.

 

§ 11 Nr. 2

Als nachgewiesene Auslagen gelten:

Fahrkosten/ Unterkunft für Vorstands und Vereinsmitgliedern, die im Rahmen der Erfüllung

des Vereinszwecks/ der Vereinsziele entstehen

Auslagen zur Wahrnehmung der Vorstandsarbeit/ der Mitgliederversammlung

Auslagen für die in §2 (2) aufgeführten Tools

 

§ 11 Nr. 3

Zur Erstattung kann ein formloser Antrag mit den entsprechenden beigefügten Quittungen (im

Original und in Kopie) an den Vorstand gestellt werden.

 

§ 11 Nr. 4

Anfallende Spesen können in Ausnahmefällen erstattet werden. Über die Erstattung

entscheidet eine Mitgliederbefragung gemäß §7(15).

 

§ 11 Nr. 5

Über die weitere Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet die

Mitgliederversammlung. Die Verwendung darf §1(5) und §3 der Satzung nicht widersprechen.

 

§ 12 Kassenprüfer

§ 12 Nr. 1

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Er hat

das Recht auf die Prüfung von Kassen und Büchern des Vereines. Der Kassenprüfer ist

verpflichtet der Mitgliederversammlung Bericht über die Führung der Kassen und Bücher und

über seine Tätigkeit zu erstatten. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 12 Nr. 2

Der Kassenprüfer unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keiner Weisung des Vorstandes. Davon

unberührt sind seine Pflichten als ordentliches Mitglied des Vereines.

 

§ 12 Nr. 3

Der Kassenprüfer darf in keinem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen und nicht Mitglied

des Vorstandes sein.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der Sitzung und Schriftführer/ Protokollführer

zu unterzeichnen.

 

§ 14 Datenschutz

§ 14 Nr. 1

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

 Name, Vorname

 Anschrift

 EMail Adresse

 Geburtsdatum

 Kontodaten

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 14 Nr. 2

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach

entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von

Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind zwei Vorstandsmitglieder

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das verbleibende Vermögen des Vereins an die Deutsche AidsHilfe e.V., die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung von pro plus rlp e.V. am 01.02.2025 in Kraft.